Swedex aus Essen 020185793487 / +4920185793487
Anrufername: Swedex mehr...
Bewertungen: 13 (entfernt: 128)
Einschätzung: unseriös, Anruf störend, Kommentare beachten!
schrieb: Swedex ruft uns seit Wochen von unterschiedlichen (auch Handy) Nummern an. Ich habe bereits zig Rufn... alle Bewertungen
Details zur Telefonnummer
Stadt: Essen - DeutschlandTelefonnummer: 0201-85793487
International:
Weitere Informationen: Herausfinden
tellows Score für +4920185793487
Verteilung der Anruftypen und Anrufernamen in den Bewertungen
Anruftypen:
Telefonterror 4 Meldungen |
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Unbekannt 3 Meldungen |
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Aggressive Werbung 1 Meldungen |
Anrufername:
unbekannt 5 Meldungen |
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Swedex 3 Meldungen |
Vorwahl Essen, Stadt
tellows Score der Stadt: 5.7Vorwahl: 0201
Postleitzahl: 45127
Einwohner: 579759
Männliche Bevölkerung: 278387
Weibliche Bevölkerung: 301372
Landfläche: 210 km²
Ungefähre Position des Anrufers
Wer ruft an mit 020185793487?
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Legende tellows meldete die Nummer 020185793487 mit Score 5
Hallo liebe tellows-Freunde,
Auf dieser Seite mussten wir leider aus rechtlichen Gründen vorläufig Kommentare entfernen. Wir wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Kommentare rechtswidriger Natur seien, falsche Tatsachenbehauptungen beinhalten und/oder explizit darauf abzielten Personen zu beleidigen und zu diffamieren. Durch die Kenntnisnahme der rechtlichen Verstöße laufen wir Gefahr, für den Inhalt der Kommentare als mitverantwortlich zu gelten, wenn wir nicht angemessen reagieren. Leider ist der Sachverhalt für tellows nicht eindeutig zu klären, da tellows kein direkt Betroffener ist. Da wir die Richtigkeit der Behauptungen somit nicht ohne Weiteres überprüfen können, sind wir auf die Mithilfe unserer tellows-Freunde angewiesen. Wir bitten daher die tellows-Freunde, die die Kommentare verfasst haben; sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir die Richtigkeit der Vorwürfe überprüfen und eure Kommentare ggf. wiederherstellen können.
Danke für Euer Verständnis.
Euer tellows Team -
Beschützer Münchner meldete die Nummer +4920185793487 als Telefonterror
Bei mir auch aufgelegt und nichts auf dem AB hinterlassen. Fritzbox zeigt dahinter 02011859170, hier auch einschlägig gelistet.
Münchner antwortete 23.04.19 12:34Besonders dreist: Der "Besitzer der Nummer" will von Tellows, dass dieser Kommentar gelöscht wird. 'Laut dem Besitzer der Nummer stellt Ihr Kommentar eine "unerlaubte Verleumdung bzw. gezielte und unerlaubte üble Nachrede (§187 & §186 StGB)" dar.'
Ich habe daraufhin eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass alles so gelaufen ist wie hier geschildert. -
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Heiko meldete die Nummer 020185793487 mit Score 9
Mein früherer Eintrag wurde mal wieder aus mir unerklärlichen Gründen von tellows entfernt. Alleine im März 2019 habe ich per FritzBox Protokoll 7 Anrufversuche von dieser Nummer erhalten. In Summe waren dies nun 19 Anrufversuche, die allesamt auf meiner Ansage gelandet sind, dass ich kein Interesse an den beworbenen Produkten habe. Jeder automatische Dialer sollte nach so vielen Versuchen in der Lage sein zu verstehen, dass der Anruf unerwünscht ist.
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Die Telefonnummer 020185793487 wurde als Telefonterror gemeldet
Bisher wurde ich von dieser Nummer zweimal angerufen, innerhalb von 3 Tagen, es meldet sich allerdings niemand!
Vor 4 Tagen hat mich die gleiche Vorwahl+ anderer Rufnummer angerufen und fragte nach der Geschäftsführung, der Dame habe ich gesagt, das sie mich aufgrund der DSVO überhaupt nicht anrufen darf und habe aufgelegt!
Möglicherweise gibt es einen Zusammenhang...
Neue Bewertung zu 020185793487
Du wurdest von dieser Nummer angerufen und weißt mehr über den Anrufer, dann ist die Antwort ja!
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Ermittler Patrick Ruppelt meldete Swedex mit der Nummer 020185793487 als Aggressive Werbung
An sich eine nette Dame am Telefon, die mir aber eine 14tägige Leihstellung eines Bindemappengerätes aufzwängen möchte.
Wir arbeiten hier papierlos, eingehende Post wird direkt durch 3 Dokumentenscanner gejagt und nur digital weiterverarbeitet, ausgehende Post ist sowieso nur elektronisch. Ich brauche also einfach keine Bindemappe (habe sogar ein Gerät im Büro, das seit Jahren nur einstaubt). Trotzdem bestand die Dame darauf, es sei ja unverbindlich und es wäre doch kein Aufwand für mich, was aber nicht stimmt, denn nehme ich die Teststellung an muss ich mich ja doch wieder darum kümmern und werte Dame - nochmal - ich brauche so ein Teil einfach nicht.
Schlussendlich wurde die Verkäuferin dann merklich nervös als sie merkte, dass sie nicht weiterkommt, erzählte mir sie glaube mir nicht, dass wir papierlos arbeiten, ich möge ihr ein Foto von meinem Arbeitsplatz schicken. Ja wo sind wir denn hier gelandet?
...und irgendwann legte sie dann einfach auf.
EIGENTLICH wollte ich hier eine "7" vergeben, die "9" gibt es dafür, dass dieses Unternehmen hier bereits Kommentare hat löschen lassen. Wer das tut, der hat es offensichtlich nötig.
Im B2B-Bereich ist eine weit verbreitete und gängige Methode, neue Kunden telefonisch per Kaltakquise zu gewinnen. Doch was gibt es hierbei zu beachten und wo liegen die rechtlichen und argumentativen Grenzen?
Gesetzliche Grundlagen für Kaltakquise im B2B-Bereich
Relevant sind in erster Linie die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG). Da bei einer Akquise aber auch personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, spielen auch Normen aus dem Datenschutz eine Rolle. Erst wenn die geforderten Voraussetzungen aus beiden Rechtsgebieten erfüllt sind, ist eine telefonische Kaltakquise erlaubt.
Paragraph 7 UWG erklärt geschäftlichen Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, für unzulässig. Marktteilnehmer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG Mitbewerber, Verbraucher und alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Letztere sind im B2B-Bereich die entscheidenden Gruppen, zu denen insb. Unternehmer zählen.
Laut § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber […] einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Auch mutmaßliche Einwilligung erlaubt Kaltakquise
Bei einer Kaltakquise liegt in der Regel keine ausdrückliche Einwilligung vor. Wenn doch, ist dieser Punkt unproblematisch. Interessant ist hingegen, ab wann von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden darf. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt grds. der Anrufer.
Der BGH hat hierzu entschieden (GRUR 2010, 939, Rn. 21):
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anrufer von einer mutmaßlichen Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden ausgehen konnte, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen.
Zudem fordert er in BGH Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 53/99, Rn. 17, dass „aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermutet werden“ kann.
Wann dieses sachliche Interesse vorliegt, ist wie so oft, vom Einzelfall abhängig. Zum Beispiel kann es vorliegen, wenn der Unternehmer die Ware oder Dienstleistung für eine Produktion laufend benötigt. Nicht hingegen, wenn die Telefonnummer erkennbar nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Auch kann in die Abwägung mit einfließen, ob diese Art der Akquise branchenüblich ist. Der BGH lässt diesen Rechtsgedanken in der o.g. Entscheidung unter Rn. 39 zu, indem er schreibt:
Denn bei der Beurteilung, ob die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, kommt es entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Werbemethoden in der in Frage stehenden Branche üblich sind; die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet.
Zu beachten ist aber, dass sich das Urteil auf die alte Rechtslage bezieht, nach der in § 1 UWG ein Verstoß gegen die „guten Sitten“ untersagt war. Dieser Begriff wurde durch den der „Unlauterkeit“ersetzt und findet sich nun u.a. in § 3 Abs. 1 UWG. Inhaltlich gibt es zwischen beiden Begriffen Überschneidungen, sodass sich der Rechtsgedanke der Branchenüblichkeit durchaus übertragen ließe.
DSGVO liefert Rechtsgrundlage für die Informationserhebung
Sofern ein Anruf nach vorgenommener UWG-Prüfung als zulässig angesehen wird, stellt sich noch die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Schließlich werden zur Vorbereitung des Gesprächs, während des Gesprächs und danach verschiedene personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Es bedarf insoweit einer Rechtsgrundlage. Art. 6 Abs. 1 S. lit. f) DSGVO, das berechtigte Interesse, erscheint die praxisnahste zu sein. Wenn sich ein Unternehmen hierauf stützen möchte, muss es stets eine Abwägung vornehmen. Die eigenen Interessen müssen gewichtiger als die der Betroffenen sein. Für das anrufende Unternehmen spricht z.B. Erwägungsgrund 47:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.
Der europäische Gesetzgeber hat dieses Bedürfnis vom Grundsatz her (an)erkannt, sodass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO eine taugliche Rechtsgrundlage darstellt. Diese muss sodann argumentativ mit Leben gefüllt werden. Hierbei sollte man die Abwägung, die im Rahmen der Zulässigkeit nach UWG getroffen wurde, nicht unberücksichtigt lassen. Wenn die Zulässigkeit bejaht wurde, spricht dies zunächst einmal für ein berechtigtes Interesse. Weitere Argumente wären aber wohl erforderlich.
Zeitpunkt für Informationspflichten
Nach insb. Art. 13 DSGVO müssen die Betroffenen „zum Zeitpunkt der Erhebung“ über die erhobenen personenbezogenen Daten informiert werden. Zufriedenstellende Lösungen, wie das praktisch aussehen soll, gibt es bisher nicht. Denn theoretisch müsste der Anrufer bei dem Gespräch über alle Punkte der Art. 12 u. 13 DSGVO aufklären. Manche Lösungen gehen daher in die Richtung, dass die Informationen im „zeitlichen Zusammenhang“ übermittelt werden. Rechtssicher ist das aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht, aber zumindest praktikabel und ein großer Schritt in die richtige Richtung.
Problem Medienbruch
Ein Anschlussproblem stellt die Art und Weise der Zurverfügungstellung dar, Stichwort Medienbruch. Ob z.B. der mündliche Hinweis ausreicht, die Informationen befänden sich auf der eigenen Webseite, ist fraglich. Besser wäre es zumindest, die Informationen im Anschluss zuzusenden. Voraussetzung hierfür ist aber natürlich, dass der Betroffene diesem zustimmt und seine E-Mail-Adresse preisgibt. Bei Desinteresse für die beworbene Ware oder Dienstleistung ein eher unrealistisches Szenario. Weitergehende Informationen zu dieser Problematik und möglichen Lösungen finden sich in unserem Artikel zum Medienbruch.
Quelle: www.datenschutzbeauftragter-info.de
Diese rechtlichen Regelungen müssen Sie beim Telefonmarketing beachten.
Was bedeutet Direktmarketing?
Zum Direktmarketing gehören alle Werbemaßnahmen, mit denen einzelne Kunden oder Produktinteressenten unmittelbar angesprochen und zu einer Antwort aufgefordert werden. Teilbereiche des Direktmarketings sind die Direktwerbung, das Dialog-Marketing und das Database-Marketing.
Direktwerbung erfolgt durch personifizierte Ansprache. Dialog-Marketing ermöglicht darüber hinaus eine Kontaktaufnahme des angesprochenen Adressaten mit dem werbetreibenden Unternehmen. Database-Marketing greift auf unternehmensinterne Kundendateien oder auf externe Datenbestände (z.B. von Adressverlagen) zurück.
Direktmarketing lässt sich auch in Werbemaßnahmen mit Sprechkontakt, über Telemedien, durch personalisierte Werbeschreiben oder durch Überbringung von Werbebotschaften in personenunabhängiger Form untergliedern. Bei der Nutzung von Kunden- und Interessentendaten für das Direktmarketing muss das werbetreibende Unternehmen bestimmte Rechtsvorschriften einhalten.
Welche rechtlichen Regelungen sind im Direktmarketing zu beachten?
Wie für alle sonstigen Marketingmaßnahmen gilt auch für das Direktmarketing das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die individuelle Ansprache durch Direktmarketing berührt die Individualsphäre der potenziellen Kunden und muss den Voraussetzungen des § 7 UWG genügen. Nach dieser Vorschrift stellt Werbung insbesondere dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie unerwünscht ist. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen bestimmte Vorschriften des § 7 UWG können Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängt werden (§ 20 UWG).
Nach § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben und genutzt werden, wenn dies durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist oder der Betroffene seine Einwilligung erteilt hat.
Wer gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, der kann ggf. mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro belegt werden (§ 43 Absatz 3 BDSG). Bei einem größeren wirtschaftlichen Vorteil, der aus einer Ordnungswidrigkeit nach UWG erzielt wird, sind auch höhere Geldbußen möglich. Bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht drohen sogar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen (§ 44 Absatz 1 BDSG).
Geltendes Recht im Telefonmarketing
Die Zulässigkeit von Telefonmarketing ist gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG differenziert danach zu beurteilen, ob private Verbraucher oder Unternehmen angesprochen werden: Die Ansprache eines Verbrauchers erfordert dessen „vorherige ausdrückliche Einwilligung“. Eine während eines zu Werbezwecken geführten Telefonats erteilte Einwilligung des Angerufenen genügt nicht.
Das Ankreuzen einer vorformulierten Einwilligungserklärung, wie sie z.B. bei Gewinnspielen oft vorgenommen wird, stellt dann eine rechtlich wirksame Einwilligung dar, wenn eindeutig erkennbar ist, auf welche Produktangebote und welches Unternehmen sie sich bezieht. Bei klarer Erkennbarkeit kann auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligungserklärung wirksam sein.
Bei einer Ansprache im B2B-Direktmarketing ist zwar ebenfalls eine vorherige Zustimmung des Adressaten erforderlich, doch genügt hier eine „mutmaßliche Einwilligung“. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen aufgrund tatsächlicher Umstände angenommen werden darf. Maßgeblich ist, ob der Werbetreibende vermuten durfte, dass der Angerufene einen Werbeanruf erwartet oder ihm zumindest positiv gegenübersteht. Bei seinen Firmenbestandskunden darf der Anrufer von einer vermuteten Einwilligung ausgehen. Dagegen genügt ein bloßer sachlicher Bezug zum Unternehmen des Angerufenen oder die Auflistung der Telefonnummer des Angerufenen in einem Telefon- oder Branchenverzeichnis nicht.
Dem werbenden Anrufer obliegt die Beweislast, dass ihm eine wirksame Einwilligung zu einer telefonischen Ansprache vorliegt.
Quelle: www.foerderland.de